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1. Vertragsabschluss

1.1. Der Vertrag kommt mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Reynaers AG, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), zustande. Lieferangebote der Reynaers AG sind nicht bindend und gelten nur als Einladung zur Offertstellung.

1.2. Diese Lieferbedingungen sind auf sämtliche Lieferungen und Leistungen der Reynaers AG anwendbar. Allgemeine Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von der Reynaers AG schriftlich angenommen worden sind.

1.3. Sämtliche Vereinbarungen und rechterheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn dies von den Parteien besonders vereinbart wurde.

1.4. Die Lieferungen und Leistungen der Reynaers AG sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Aus produktionstechnischen Gründen ist die Reynaers AG zu einer Über- resp. Unterlieferung von +/- 10% berechtigt.

2. Pläne und technische Unterlagen



2.1. Prospekte, Kataloge und andere Produktbeschreibungen, auch in elektronischer Form, sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie von der Reynaers AG ausdrücklich zugesichert sind.

2.2. An sämtlichen Prospekten, Katalogen, Produktbeschreibungen und technischen Unterlagen behält sich die Reynaers AG sämtliche Rechte, namentlich das Eigentums- sowie das Urheberrecht, vor. Sie dürfen ohne schriftliche Ermächtigung der Reynaers AG weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Preise

3.1. Sämtliche Preise, welche in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung angegeben werden, verstehen sich, vorbehältlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung, netto, ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Steuern (namentlich Mehrwertsteuer), Gebühren oder Zölle. Es gilt ein Mindestbestellwert von CHF 250.--.

3.2. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht/Transport, Versicherung, Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie der Reynaers AG zurückzuerstatten, falls die Reynaers AG hierfür leistungspflichtig geworden ist.

3.3. Die Verpackung wird von der Reynaers AG besonders in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist die Verpackung jedoch als Eigentum der Reynaers AG bezeichnet worden, muss sie vom Besteller auf dessen Kosten an den Abgangsort zurückgeschickt werden.

3.4. Die Reynaers AG behält sich Preisanpassungen vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.

4. Übergang von Nutzen und Gefahr, Transport

4.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.

4.2. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, welche die Reynaers AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

4.3. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Versicherung der Ware für den Transport erfolgt durch die Reynaers AG nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers. Die Versicherungskosten sind vom Besteller zu tragen. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung an den verantwortlichen Transporteur zu richten.

5. Lieferfrist

5.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, sofern zu diesem Zeitpunkt Klarheit über sämtliche Einzelheiten Lieferung besteht. Bei Auftragsänderungen nach dem Datum der Auftragsbestätigung beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch die Reynaers AG.

5.2. Bei Fällen höherer Gewalt, so insbesondere bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse in der Fabrikation oder im Vertrieb infolge von verspäteten Rohmaterial- oder anderen Produktlieferungen, Boykott, Streik, etc., in den eigenen Betrieben von Reynaers, bei Lieferanten oder Transportanstalten ist die Reynaers AG von der Einhaltung der Lieferfristen entbunden.

5.3. Eine Haftung der Reynaers AG für verspätete Lieferung wird in allen Fällen wegbedungen. Ein Vertragsrücktritt des Bestellers im Falle verspäteter Lieferung ist nur aus Gründen, welche die Reynaers AG schuldhaft zu vertreten hat und nach einer angemessenen Nachfristansetzung, zulässig.

6. Gewährleistung

6.1. Der Besteller oder der von diesem bezeichnete Empfänger der Lieferung hat diese nach Empfang umgehend zu prüfen. Allfällige Mängel sind bei der Reynaers AG innert einer Frist von acht Tagen seit Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen, andernfalls die Ware als genehmigt gilt und jegliche Gewährleistung der Reynaers AG entfällt.

6.2. Auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin ersetzt die Reynaers AG bezüglich rechtzeitig gerügter Mängel alle Teile der betreffenden Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind. Anstelle eines Ersatzes kann die Reynaers AG nach freiem Ermessen mangelhafte Ware auch reparieren. Darüber hinaus stehen dem Besteller keinerlei Gewährleistungsansprüche zu. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

6.3. Abgesehen von den in Ziff. 6.2. dieser Bedingungen erwähnten Rechten stehen dem Besteller keinerlei Ansprüche zu. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, sowie Ansprüche auf Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag.

6.4. Eine Haftung der Reynaers AG für ihre Hilfspersonen ist wegbedungen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Rechnungen der Reynaers AG sind in Schweizer Franken innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne Abzug an deren Sitz zu bezahlen. Der Besteller ist von seiner Zahlungspflicht erst mit Eingang des geschuldeten Betrags auf dem Postcheck- oder Bankkonto der Reynaers AG befreit.

7.2. Der Besteller gerät mit unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist ohne weiteres in Verzug und ist zur Leistung von Verzugszins verpflichtet. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Erscheint die Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet, kann die Reynaers AG Vorauszahlung oder Sicherstellung der Zahlung verlangen. Daraus folgende Verzögerungen und Kosten sind vom Besteller zu tragen.

7.3. Der Besteller ist nicht berechtigt, fällige Forderungen der Reynaers AG mit Gegenforderungen zu verrechnen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Reynaers AG bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen vertragsgemäss vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt die Reynaers AG mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

8.2. Wird die Ware von Dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Rechte oder die Verfügungsmöglichkeit der Reynaers AG gefährdet, so hat der Bestelle die Reynaers AG sofort zu benachrichtigen. Im Falle der Weiterveräusserung gilt der Kaufpreis als im voraus an die Reynaers AG abgetreten, unbeschadet weiterer Forderungen.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1 Zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit Lieferungen der Reynaers AG sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Reynaers AG in Frauenfeld.

9.2. Verträge zwischen der Reynaers AG und dem Besteller unterstehen materiellem schweizerischem Recht.